Güterrechtsregister
Bei einer Heirat ohne ehevertragliche Vereinbarungen gilt für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Ehegatten können jedoch, auch nach Eheschließung, den gesetzlichen Güterstand aufheben oder ändern und zwar durch Abschluss eines Ehevertrages.
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen (notariell beurkundet) werden.
Vertragsmäßige Güterstände sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.
Da die Änderung des Güterstandes weitgehende rechtliche Folgen hat - bis hin zum gesetzlichen Erbrecht - ist eine vorherige rechtliche Beratung sehr wichtig.
Gegenüber Dritten bzw. im Rechtsverkehr können sich die Ehegatten nur auf die Änderung oder Aufhebung ihres Güterstandes berufen, wenn dieses im Güterrechtsregister eingetragen ist oder dem Dritten bekannt ist.
Örtlich zuständig für die Eintragung ist jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Eintragung erfolgt nur, wenn sie von beiden Ehegatten beantragt wird. Der Antrag muss in notariell beglaubigter Form gestellt werden.
Eintragungen in das Güterrechtsregister werden in den vom Gericht bestimmten Zeitungen veröffentlicht.
